§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-3 (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 SektVO →
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Nach Gewicht
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.04.2014 – 2 VK LSA 25/13
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – 2 VK LSA 04/14
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.05.2011 – VK 10/11
- OLG Düsseldorf, 07.08.2013 – VII-Verg 15/13
- OLG Düsseldorf, 24.11.2011 – VII-Verg 62/11
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VII-Verg 54/11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117 528)
BGBl. 2018 I S. 1117
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.